Die Organe der Forstverwaltung gliedern sich nach der Verschiedenheit der forstamtlichen Verrichtungen. Dieselben lassen sich in vier Gruppen sondern, nämlich in die schützende, die verwaltende, die kontrollierende und die dirigierende Funktion.
Erstere hat die Aufgabe, die Substanz der Waldungen gegen Beschädigungen und Verringerungen zu schützen, die polizeiliche Ordnung in den Forsten aufrechtzuerhalten und gegen Zuwiderhandlungen aller Art einzuschreiten. Die mit dieser Funktion betrauten Beamten heißen Waldschützen, Waldaufseher, Forstschützen, Forstaufseher, Forstwärter usw. Sie bedürfen einer praktisch-technischen Vorbildung nur dann, wenn sie, wie dies in den meisten deutschen Staaten der Fall ist, zugleich Betriebsaufsichtsbeamte, d.h. mit der Aufsicht über die Arbeiten bei den Hauungen, Kulturen, Holztransport, Waldwegebau usw. betraut sind, in welchem Fall sie gewöhnlich die Amtsbenennung Förster oder Unterförster erhalten.
aus Meyer´s Lexikon von 1890