Köllmer, Cöllmer, Cölmer

KÖLLMER, CÖLLMER, CÖLMER
sind freie Grundbesitzer, die der Orden zu Kölmischem (Kulmischem) Recht angesiedelt hat. Kölmisches Recht verpflichtet zum Reiterdienst bei Verteidigung des Landes, geringfügiger Abgabe an Geld, Wachs und Pfluggetreide. Es gewährt große Freiheiten, Vererbung des Gutes an Söhne und Töchter, Verkauf mit Vorwissen des Ordens, Befreiung von allem Scharwerk, oft auch die Privilegien der Fischerei, mittleren und minderen Jagd, Brauerei und dergleichen. Große kölmische Güter, denen die volle Gerichtsbarkeit verliehen war, sind später Rittergüter geworden. In der Nachordenszeit und bis zur Zeit von Friedrich der Große (* 1712, † 1786) entstehen neue Kölmer, denen statt des Kriegsdienstes ein Zins auferlegt wird. Das Landrecht von 1685 bewertet den kölmischen Besitz als volles Eigentum. So bilden die Kölmer einen angesehenen Stand, weit über den Bauern stehend; sie sind auch auf den Landtagen vertreten. Oft heißen die Kölmer die “Kölmischen Freien” im Gegensatz zu den Preußischen und Magdeburgischen Freien.


Originaltext aus der “Vollständigen Topographie des Königsreiches Preußen, Erster Theil, 1785”:

Köllmer besitzen ein unadelig Freygut. Dazu gehören:
Die Cöllmischen Güter, welche in Ansehung ihrer Rechte und Freyheiten die vorzüglichsten sind, ehedem auch eine besondere Classe und mit der Ritterschaft und dem Adel den zweyten Landesstand ausmachten. Sie haben ihren Namen nach dem Culmischen Privileg, welches der deutsche Orden nach Eroberung des Culmischen Distrikts im Jahre 1233 in der Stadt Culm dem Lande ertheilet hat, und daher werden auch die Besitzer solcher Güter, Cölmische Gutsbesitzer, Cölmische Freyen, Cölmer oder Cölmische Einsaaßen genannt, wie es denn auch Cölmische Müller, Krüger, Gärtner etc. gibt. Vermöge dieser Privilegii sind die Cölmischen Güter und Grundstücke Alloidialgüter (lehnsfreie Lebensräume), die auf beyderley Kinder zu gleichen Theilen vererbt werden und von allen Schaarwerk, Vorspann und Paßfuhren, auch allen Burgdiensten gänzlich befreyt; doch sind sie zu Kriegsfuhren, zu Fuhren bey Anwesenheit der Landesherrschaft und dergleichen Diensten, die zur Sicherheit und zum allgemeinen Besten des Landes nöthig sind, verpflichtet.

Viele dieser Cölmischen Güter haben noch mehrere Vorzüge und Freyheiten, als z.B. die hohe und niedrige Gerichtsbarkeit, die mittlere und kleine Jagd -, Fischerey -, Brauerei -, Brennerey -, Krug -, und Mühlengerechtigkeit; welche durch die besonderen Privilegien eines jeden Gutes, die sehr verschieden sind, näher bestimmt werden. Eben diese Verschiedenheit ist auch die Ursache, daß von einigen Cölmischen Gütern, außer dem General – Huben – Schoß oder der Contribution, den Ritterschaftsgeldern, den Servis- und Fouragegeldern und der natural-Fourage Lieferung für die Cavalerrie, noch andere Praestanda geleistet werden.

Einige Cölmischen Güter müssen nehmlich noch überdem einen gewissen Domainen-Zins erlegen und noch andere ein gewisses Zins-Getreide, welches auch Pflug-Getreide, Schalm-Korn, Kauf-haber genannt wird, an das Domainenamt, unter dessen Jurisdiktion sie stehen, abliefern oder das dem Beamten angeschlagene Geld bezahlen.
Ein aus mehreren kleinen Cölmischen Freygütern bestehender Ort wird ein Cölmisches Dorf und die Besitzer solcher Güter werden Cölmer oder Cölmische Einsaaßen genannt.”